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Aktuelle Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG)

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Die wichtigsten Änderungen der BVFG-Novelle 2007 im Überblick

(Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007- BGBl. I, 748)

I. Vertriebenenrecht

  • Aufhebung der gesetzlichen Kriegsfolgenschicksalsvermutung für Spätaussiedlerbewerber aus den Baltischen Staaten, weil diese durch den EU-Beitritt dieser Staaten am 01.05.2004 historisch überholt ist (§ 4 BVFG).
  • Alte Übernahmegenehmigungen und bis Ende 1992 erteilte Aufnahmebescheide für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates werden im Jahre 2010 ungültig (§ 100 BVFG).
  • Erweiterung und Modifizierung der Ausschlussgründe und Regelung der Abfrage bei den Sicherheitsbehörden im Hinblick auf Schwerkriminelle, gewaltbereite Extremisten, Terroristen oder Unterstützer von Terroristen (§§ 5, 15 und 28 BVFG).
  • Vorverlegung des Zeitpunkts für das Vorhandensein deutscher Sprachkenntnisse beim Spätaussiedlerbewerber auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag (nicht mehr auf den Zeitpunkt der Aussiedlung - § 6 BVFG).
  • Ausnahmeregelungen bzgl. des Vorhandenseins von deutschen Sprachkennt-nissen bei Behinderten in begründeten Fällen als Ausfluss des grundgesetzli-chen Benachteiligungsverbotes (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG):
    Spätaussiedlerbewerber: Verzicht auf das Erfordernis der familiären Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse und das Führen eines einfachen Gesprächs (§ 6 BVFG)
    Ehegatten und Abkömmlinge: Verzicht auf das  Vorhandensein von Grundkenntnissen der deutschen Sprache (§ 27 BVFG).
  • Einführung einer Frist für die Beantragung der pauschalen Eingliederungshilfe:
    Drei Jahre nach Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung gem. § 15 Abs. 1 BVFG (§ 9 BVFG).

II. Integration

  • Erstattung von Fahrtkosten zu Integrationskursen, wenn ein Kursangebot nicht zumutbar erreichbar ist (§ 9 BVFG).
  • Erweiterung der Möglichkeit, einen deutschen Familiennamen zu tragen (§ 94 BVFG)

III. Bürokratieabbau

  • Abschaffung des Beteiligungsverfahrens der Bundesländer (§ 28 BVFG).
  • Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe durch das Bundesverwaltungsamt (§ 9 BVFG).

IV: Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten

  • Änderung des § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz: Schaffung der Rechtsgrundlage zur Neuregelung des Aufnahmeverfahrens für jüdische Zuwanderer, so dass dieses Verfahren ab sofort wieder aufgenommen werden kann (Art. 2 BVFG).
  • Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Neues FensterSiebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007

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Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge


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