Entschädigungsleistungen
Besondere Zuwendung für Haftopfer des SED-Regimes (sog. Opferpension)
gem. § 17a StrRehaG
Die besondere Zuwendung beträgt 250 Euro monatlich. Die Leistungen sind als zusätzlicher Ausgleich für die Nachteile bestimmt, die den Betroffenen durch die Freiheitsentziehung entstanden sind. Berechtigt sind all jene, die in der DDR mindestens 180 Tage aus politischen Gründen inhaftiert waren und heute wirtschaftlich bedürftig sind. Maßgebend für die Bedürftigkeit sind gesetzlich festgeschriebene Einkommensgrenzen.
Kapitalentschädigung gem. § 17 StrRehaG
Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalender-Monat der Freiheitsentziehung. Anträge auf Gewährung einer Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz werden in Nordrhein-Westfalen von den Kreisen und kreisfreien Städten, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des Antragstellers liegt, entgegengenommen und entschieden. Anträge können noch bis zum 31. Dezember 2019 gestellt werden.
Zuständigkeiten im Regierungsbezirk Arnsberg
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