SED-Opferrente
Nordrhein-Westfalen zahlt für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR eine besondere Zuwendung für Haftopfer
Seit dem 01.09.2007 können Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR finanzielle Unterstützung des Landes beantragen. Je nach Wohnort können in Nordrhein-Westfalen die Anträge auf Opferpension bei den Bezirksregierungen gestellt werden.
Wer kann einen Antrag auf finanzielle Zuwendung stellen?
Personen, die in der ehemaligen DDR von dem SED-Regime nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu unrecht eine Freiheitsstrafe verbüßt haben, können für die erlittene Freiheitsentziehung soziale Ausgleichsleistungen erhalten.
Zu diesen Entschädigungsleistungen gehört die besondere Zuwendung für Haftopfer des SED-Regimes (sog. Opferpension) gem. § 17a StrRehaG neben der Kapitalentschädigung gem. § 17 StrRehaG.
Wer kann Entschädigungen erhalten?
Der Leistungsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass der Betroffene rehabilitiert wurde, d. h., dass die strafgerichtliche Entscheidung durch Gerichtsbeschluss aufgehoben wurde. Für Antragsteller, die vor In-Kraft-Treten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes beantragt und erhalten haben, reicht dieser Nachweis über die Eigenschaft als ehemaliger politischer Häftling aus.
- Antrag auf Gewährung einer besonderen monatlichen Zuwendung (sog. Opferpension) nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) (PDF-Datei, 75 KB, nicht barrierefrei)
- Einkommensfragebogen zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (PDF-Datei, 47 KB, nicht barrierefrei)
- Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidrige Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
Weitere Auskünfte zu den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen und zum Verwaltungsverfahren erteilt
- Klaus Nauditt
Tel.: 02931 / 82-2910
E-Mail: klaus.nauditt@bezreg-arnsberg.nrw.de
