Rechtliche Grundlagen
I. Allgemeines
Grundlage des Verfahrens zur Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion ist ein Beschluss der Ministerpräsidenten der Bundesländer vom 09. Januar 1991.
Hierdurch wollte Deutschland seine Verantwortung für das gegenüber Juden begangene Unrecht wahrnehmen.
Dazu sollten Juden aus der früheren Sowjetunion vor antisemitischen Pressionen geschützt und ihnen eine neue Heimat geboten werden. Zugleich spielte auch der Gesichtspunkt der Erhaltung der Lebensfähigkeit bzw. Stärkung jüdischer Gemeinden in Deutschland eine Rolle.
Die Verteilung der Zuwanderer auf die einzelnen Bundesländer erfolgt nach dem sog. Königsteiner Schlüssel, wobei die Aufnahmekapazitäten der Länder berücksichtigt werden sollen (Aufnahmequote NRW: 22,4 %).
Aufnahmeanträge sind ausschließlich bei den deutschen Auslandsvertretungen in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion (Ausnahme: Baltische Staaten) zu stellen. Bei einer positiven Entscheidung erhalten die Antragsteller ein Einreisevisum, das auch das Bundesland benennt, in welches sie einzureisen haben. Die Einreisevisa müssen innerhalb eines Jahres bei den Auslandsvertretungen abgeholt werden und haben dann eine dreimonatige Gültigkeit.
Die Einreise der jüdischen Zuwanderer erfolgt direkt vom Herkunftsland in die gewünschte Aufnahmekommune des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Zuweisung in die Kommunen erfolgt durch das Kompetenzzentrum für Integration.
II. Neuregelung des Verfahrens
Das vorgenannte Verfahren zur Aufnahme jüdischer Zuwanderer in Deutschland erfolgte bis zum 31.12.2004 in entsprechender Anwendung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG - sog. „Kontingentflüchtlingsgesetz“). Im Zuge der Novellierung des Zuwanderungsrechts wurde das Verfahren neu gefasst. Dementsprechend hat die Innenminister-Konferenz der Länder (IMK) am 24.06. und am 18.11.2005 weitere Verfahrensdetails erarbeitet.
Eckpunktepapier der IMK vom 24.06.2005 (PDF-Dokument 15 KB, nicht barrierefrei)
Umlaufbeschluss der IMK vom 18.11.2005 (PDF-Dokument 94 KB, nicht barrierefrei)
Mit der Änderung des § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz zum 24.05.2007 wurde die Rechtsgrundlage zur Neuregelung des Verfahrens geschaffen. Die zuständige Behörde für die Erteilung der Aufnahmebescheide ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Nach der Neuregelung des Verfahrens sind weiterhin Personen aus der ehemaligen Sowjetunion – mit Ausnahme der Baltischen Staaten – zuwanderungsberechtigt, die auf Grund von originären, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden jüdischer Nationalität sind oder von einem jüdischen Elternteil abstammen, außerdem deren Ehegatten und Abkömmlinge.
Hinzu kommt, dass die Aufnahmebewerber künftig in der Lage sein müssen, ihren Lebensunterhalt in Deutschland eigenständig zu sichern und somit nicht dauerhaft von Leistungen nach SGB II/XII abhängig sein dürfen (sog. Sozialprognose).
Auch muss nachgewiesen werden, dass die Möglichkeit zur Aufnahme in eine jüdische Gemeinde besteht (sog. Integrationsprognose).
Als letzte neue Aufnahmevoraussetzung ist der Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache erforderlich.
Die Innenminister haben entschieden, dass künftig das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Aufnahmebescheide erteilen wird. Alte, noch anhängige Verfahren werden gesondert entschieden, wobei besondere Härten berücksichtigt werden können.
Informationen zum gegenwärtigen Stand des Aufnahmeverfahrens für jüdische Zuwanderer einschließlich der neukonzipierten Antragsvordrucke und Merkblätter finden Sie auf der
Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Um PDF-Dokumente anzeigen zu können, benötigen Sie ein entsprechendes Anzeigenprogramm, z.B. den Adobe Acrobat Reader. Sie können den
Acrobat Reader kostenlos herunterladen.
Empfehlung: Es ist ratsam, die Dateien auf den eigenen Rechner zu speichern (rechte Maustaste..."speichern unter"); ein Öffnen der Dokumente im Internet kann zu längeren Ladezeiten führen!.
